Der Empfänger muss eindeutig, ausdrücklich und »wissentlich« dem Empfang von E-Mails zustimmen. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie diese Zustimmung jedes einzelnen Empfängers nie verlieren oder verlegen. Im Zweifelsfall müssen Sie die Zustimmung nachweisen. Die Zustimmung zum Erhalt von E-Mails ist nur fix, wenn sie aktiv herbeigeführt wurde. Eine solche Aktion ist z.B. das Setzen eines Häckchens im Anmeldeformular bzw. im Bestätigungsformular. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass die Einwilligung an der Stelle per Häckchen klar und eindeutig ist, so dass der Zustimmende quasi »wissentlich« den E-Mail-Empfang akzeptiert. Empfehlung: Entwerfen Sie ein Kästchen das sich vom übrigen Text abhebt, in dem der Text um die Zustimmung »einwandfrei« erkannt und per Häckchen in einem separaten Kästchen akzeptiert bzw. bestätigt werden kann.
Beim Shop-Betrieb ist eine zusätzliche Einwilligung, die sogenannte »konkludente« (mutmaßliche) Einwilligung erforderlich. Auf Grund der im Shop gegebenen Möglichkeiten bei der Versendung von Waren, empfiehlt sich bei rechtlicher Unsicherheit diese Einwilligung explizit einzuholen.
Beim Confirmed Opt-In – Verfahren (bestätigte Eintragung) erhält der Empfänger eine Bestätigungs-E-Mail über die Eintragung in den Newsletter-Verteiler. Für den Fall, dass nicht er sondern ein anderer ihn eingetragen hat, kann er sich einfach wieder austragen. Allerdings wird bei diesem Verfahren eine Willkommensmail gesendet, die der Empfänger wiederum als SPAM werten könnte. Dennoch ist das Confirmed Opt-In – Verfahren ist weit verbreitet aber nicht optimal, da es vom Empfänger voraussetzt, dass er sich austrägt, wenn er keine E-Mail erhalten möchte.
Wollen Sie jedoch auf Nummer sicher gehen und dazu möchte ich Ihnen raten, dann verwenden Sie das Double-Opt-In - Verfahren. Der Interessent erhält jetzt mit der Eintragung ein Aktivierungsmail, die einen Bestätigungslink enthält, den er anklicken muss. Kommt keine Bestätigung des Aktivierungsmails, dann bekommt er auch kein weiteres Mail zugesandt. Wichtig: Die Erlaubnis zum Erhalt von Werbemails ist nicht übertragbar.
Natürlich hat die Sache einen Hacken für Sie als Unternehmer. Sie wollen schließlich einfach neue Kontakte generieren, um Ihr E-Mail/Newsletter zu versenden. Manche Menschen verstehen die Bestätigung des Aktivierungsmails nicht und sind der Ansicht, dass sie mit der Bestätigung den Newsletter zweimal bestellen. Der Aktivierungslink wird dann nicht angeklickt. Das wiederum können Sie umgehen, indem Sie bei der Registrierung gezielt darauf hinweisen, das er mit der Anmeldung des Newsletters zur Missbrauchsvermeidung auch noch ein Aktivierungs-E-Mail erhält, den er bestätigen möchte, damit er Ihren Newsletter erhalten kann.
Empfehlung: Die Aktivierungs-E-Mail darf keine Werbung enthalten. Informieren Sie den Empfänger in einer klaren, unmißverständlichen Botschaftüber die Einzelheiten der Bestätigung zum Erhalt Ihres E-Mail/Newsletters. Dazu gehört u.a. über welche Themen Sie informieren möchten. Wie oft Sie eine E-Mail/Newsletter versenden (Intervall). Über die Möglichkeiten zur Kündigung der E-Mail/Newsletter sollten Sie ebenfalls kurz sprechen. Der Datenschutz gehört selbstverständlich dazu. Informieren Sie die Empfänger vollständig über die Nutzung ihrer Daten.
Zusatz-Information:
Ein Gesetzentwurf zum Datenschutz verschärft das UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb).
" Das Bundeskabinett plant die Nutzung und Weitergabe von Verbraucherdaten zukünftig nur noch nach konkreter Einwilligung zu erlauben. Ferner ist die Einführung eines Datenschutz-Siegels geplant. Durch das Gesetz soll der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung gestärkt werden."
" Gemäß UWG hagelt es schon jetzt Abmahnungen und Gerichtsurteile. „Werbetreibende Unternehmen auf der Suche nach Neukunden im Endkonsumentenumfeld sowie im Bereich B2B balancieren auf einem schmalen Grad". F. Alexander Kep Direktmarketingbeauftragter der Kommunikationsagentur S.M.S. - Schleinig Marketing Service GmbH aus Frankfurt weiter: „Gerade klein- und mittelständische Unternehmen sind sich oftmals nicht über die rechtlichen Konsequenzen ihres werblichen Handels im Klaren. Insbesondere die Durchführung von Mailings und der gesamte Bereich Dialogmarketing sind von der neuen Gesetzeslage betroffen."
Genau nachzulesen unter: http://www.online-artikel.de/article/gesetzentwurf-zum-daten...
